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Waffenerwerb
Schußwaffen mit einer Mündungsenergie grösser 7,5 Joule sind erwerbscheinpflichtige Waffen und unterliegen dem Waffengesetz. In
§ 14 WaffG ist das Waffenrecht für Sportschützen geregelt.
Vorraussetzung ist die Mitgliedschaft in einem Schützenverein. Über einen Antrag auf Waffenerwerb werden von
der Waffenbehörde bei Ordnungsämtern Waffenbesitzkarten (WBK) ausgestellt - Jugendliche ab 18 Jahre. Er setzt einen Sachkundenachweis, eine Bedürfnisbescheinigung und mindestens eine einjährige Vereinszugehörigkeit sowie ein Schießbuch mit Übungsnachweisen voraus.
Der Antrag Bedürfnisbescheinigung muß über Verein, Schützenkreis und Landesverband zusammen mit dem WBK Antrag und einem Schießbuch an die Behörde gerichtet werden.
Die sichere Aufbewahrung der Waffen beim Sportschützen ist in § 13 AWaffV geregelt.
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