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Schützenverein
1912
Seeheim / Bergstraße e.V.
Vereinssatzung
- ß 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Schützenverein 1912 Seeheim / Bergstraße e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen und hat seinen Sitz in Seeheim - Jugenheim.
- ß 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen
Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der
Vereinsaufgaben zu verwend. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsm‰ßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- ß 3 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- ß 4 Mitgliedschaft
- 1. Der Verein hat:
- a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
- b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
- c) Ehrenmitglieder
2. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied kann
jedePerson werden, die in geordneten Verhältnissen lebt und über einen guten Leumund verfügt. Ober die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge sind beim 1. Vorsitzenden
abzugeben.
- 3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung des Vereins und auf Wunsch einen
Mitgliedsausweis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achte.
- 4. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der
Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, sie werden beitragsfrei weitergeführt.
- ß 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.
Ausnahmen werden von Fall zu Fall durch Vorstandsbeschluß bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beitrage pünktlich zu leisten
und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Bestimmungen und Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die das Ansehen des Vereins und Vereinsinteresse
schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied mit den Beiträgen 6 Monate im Rückstand
ist und diese nach erfolgter Mahnung nicht innerhalb 4 Wochen beim Rechnungsführer des Vereins bezahlt hat. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
- ß 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch
schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten. Ein Vereinsmitglied
kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden (ß 5 Abs. 3).Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß
endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben ihren Mitgliedsausweis an den Verein zurückzugeben.
- ß 7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag,
dessen Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Er kann in viertel- und halbjährlichen Raten sowie für das Geschäftsjahr vorausgezahlt werden .Überweisungen der Beiträge sind auf das Konto
des Schützenvereins 1912 Seeheim / Bergstraße zu tätigen. Auf Wunsch können auch Abbuchungsermächtigungen entgegengenommen werden.
- ß 8 Leitung und Verwaltung
1. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden tätig werden darf.
2. Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Rechnungsführer
- dem Oberschießwart und den erforderlichen Schießwarten
- den Standwarten
- den Jugendleitern und
- den 2 Beisitzern
Die Mitgliederzahl des Vorstandes muß eine ungerade Zahl sein. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben,
wennmindestens sieben Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Der gesamte Vorstand wird von der Hauptversammlung zweijährlich gewählt. Die Wahl
wird von einem von der Hauptversammlung gewählten Mitglied geleitet (Wahlleiter) und wird nach der Wahl des 1. Vorsitzenden, von diesem fortgesetzt. Ob die Wahl der
Vorstandsmitglieder geheim oder durch Zuruf erfolgen soll, bestimmt die Hauptversammlung.
4. Der Vorstand unterstützt den 1. Vorsitzenden in der
Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in
allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ober die Vorstandssitzungen und deren
Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor einer
Hauptversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt, Krankheit usw., so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur
nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. In
den Vorstand sind möglichst Mitglieder, die ihren Wohnsitz in Seeheim - Jugenheim haben, zu wählen. Das aktive und passive Wahlrecht besitzen alle Mitglieder ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr.
- 6. Nichtanwesende Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden, wenn sie vorher erklärt haben, daß sie eine
eventuelle Wahl annehmen.
- ß 9 Sämtliche Organe des Vereins üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches gezahlt werden.
- ß 10 Der Schriftführer hat über alle Versammlungen
eine Niederschrift zu fertigen.
- Er führt die Mitgliederkartei und verwahrt die Schriftstücke des Vereins. Besondere Sorgfalt
hat er der Vereinschronik zu widmen. Anweisungen über besonders anzufertigende Schriftstücke erhält er vom 1. Vorsitzenden oder von dessen Vertreter. Im Falle der Verhinderung des Schriftführers
wird er von einem vom 1. Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied vertreten.
Der Rechnungsführer
führt die Kassengeschäfte des Vereins und hat für die rechtzeitige Einziehung der Vereinsbeiträge Sorge zu tragen. Einnahmen und Ausgaben sind sofort im Kassenbuch zu verbuchen. Er ist verpflichtet, verfügbare Beträge von über DM 100,- verzinslich anzulegen. Eingehende Rechnungen müssen den Zahlungsvermerk des 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfalle des 2. Vorsitzenden enthalten. Für das Kassieren der Vereinsbeiträge wird zur Unterstützung des Rechnungsführers ein Mitglied oder sonst eine zuverlässige Person bestimmt.
Die
Kassenprüfer
sind zugleich Geräterevisoren. Sie haben in der ordentlichen Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Revision zu berichten. Alle Rechnungs- und Gerätebelege sind von den beiden Kassenprüfern zu zeichnen. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.
Die
Standwarte
sind für die ordnungsgemäße Instandhaltung der gesamten Schießstandanlagen verantwortlich. Insbesondere haben sie die Sicherheitsvorschriften zu überwachen, die von den Aufsichtsbehörden dem Verein zur Auflage gemacht wurden. Ein besonderes Augenmerk haben sie auf die äußere Absperrung der Schießstandanlagen zu richten. Die Standwarte veranlassen unverzüglich die Abstellung von Mängeln und Schäden an den Schießstandgeländen und deren Einrichtungen. Sie verwalten die vereinseigenen Sportwaffen. Ihnen obliegt die Pflicht der ordnungsgemäßen und sicheren Lagerung der Vereinswaffen. Die Geräteverzeichnisse sind von ihnen zu führen und auf dem Laufenden zu halten.
Die
Jugendleiter
sind für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich und haben diese zu eifrigen Nachwuchsschützen zu erziehen. Besonders wichtig ist die Unterweisung der Jungschützen in der Handhabung und Pflege der Waffen. Alle Jungschützen sind eingehend von der Stand- und Schießordnung sowie der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes zu unterrichten.
- ß 11 Das Sportschießen
Für das Sportschießen gelten die Sportordnung, die Stand- und Schießordnung und die sonstigen gegebenen Sicherheitsbestimmungen des Deutschen Schützenbundes. Das Gesellschaftsschießen ist zur Forderung des Schießsports erforderlich und zu pflegen. Hierzu ist von Fall zu Fall eine besondere Stand- und Schießordnung zu beachten. Alle Schützen sind verpflichtet, die auf den einzelnen Sportschießständen gut sichtbare und lesbare Stand- und Schießordnung zu beachten. Der Vorstand bestimmt, mit welchen Sportwaffen das Schießen im Verein betrieben wird.
Der
Oberschießwart
hat dafür Sorge zu tragen, daß während des Schießens die Sicherheitsbestimmungen beachtet werden. Er hat für die Unterweisung der bei jedem Sport- und Übungsschießen erforderlichen Schießleiter zu sorgen und alle Maßnahmen zu treffen, damit das Sportschießen im Verein reibungslos abgewickelt werden kann. Der Oberschießwart führt das Waffenverzeichnis und trägt dafür Sorge, daß die zu allen Sportschießen erforderlichen Scheiben ausreichend vorhanden und gebrauchsfähig sind Er ist der Berater der aktiven Schützen in allen waffentechnischen Fragen.
Die
Schießleiter
überzeugen sich vor Beginn des Schießens, ob die Sicherheit der Schießstandgelände für die Durchführung des Schießens vorhanden ist. Der Oberschießwart setzt die Zeiten für das Trainingsschießen zusammen mit den Schießwarten fest. Sie stellen die Mannschaften für alle Schießwettkämpfe auf und bestimmen die Mannschaftsführer.Den gesamten Schießsportbetrieb leitet der Oberschießwart unter eigener Verantwortung und Selbständigkeit.Die Schießwarte und Schießleiter sind die Gehilfen des Oberschießwartes und erhalten von ihm ihre Anweisungen. Sie tragen in der Durchführung ihres Aufgabenbereichs als Schießwarte und Schießleiter die Verantwortung für die Beachtung der geltenden Schießvorschriften sowie der Befolgung der örtlichen Stand- und Schießordnung.
ß 12 Versammlungen
- Die ordentliche Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden geleitet. In Ausnahmefällen kann die ordentliche Hauptversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet werden. Die Einladungen hierzu müssen spätestens 2 Wochen vorher
schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
- a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter c) Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer d) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitgliedes e) Satzungsänderungen f) Verschiedenes
- 2. Anträge zur ordentlichen Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie
mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
3. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist
(vgl. ßß 13 und 14). 4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Eine außerordentliche Hauptversammlung
kann vom 1. Vorsitzenden jederzeit mit einer Frist von 1 Woche einberufen werden. 1. Der Vorsitzende muß eine
außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. 2. Die außerordentliche
Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung. 3. Vorstandssitzungen und einfache Mitgliederversammlungen ruft der Vorsitzende nach Bedarf ein.
- ß 13
Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
1. Änderung der Satzung 2. Ausschluß eines Mitgliedes 3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle darf der Verein nicht aufgelöst werden.
Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist.
ß 14 Die Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vereinsvermögen des Vereins an die Gemeinde Seeheim-Jugenheim/Bergstraße, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.
- Beraten in der ordentlichen Hauptversammlung, am 06. März 1998 und angenommen.
- Unterschriften:
1. Vorsitzender Kurt Bergsträßer 2. Vorsitzender
Heinz Darpel
Amtsgericht Darmstadt - Registergericht - Eingetragen in 5
VR1180 Blatt am 06. APR. 1998
Auf Anordnung
- Eintragungsbescheinigung:
- Die vorstehende Satzung des Schützenvereins 1912 Seeheim/Bergstraße e.V. in Seeheim-Jugenheim/Bergstraße ist heute ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt unter der Nummer 1180 eingetragen worden
- Darmstadt, den 06. April 1998
- Der Urkundsbeamte
Beiträge
Jahresbeiträge
Jugendliche bis 18 Jahre:
19,00 € pro Jahr (Einmalige Aufnahmegebühr 50,00 €)
Erwachsene: 47,00 € pro Jahr (Einmalige Aufnahmegebühr 120,00 € )
Ehepaare: 66,00 € pro Jahr (Einmalige Aufnahmegebühr 150,00 € )
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